Hier findet ihr die Teilnahmebedingungen sowiedas Anmeldeformular zum Download.
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Anmelde- und Teilnahmebedingungen für Freizeiten der Evang. Jugend im Dekanat Bad Tölz
1. Mit der Anmeldung wird der Evangelischen Jugend als Veranstalter der Ferienfreizeit der Abschluss eines Reisevertrags aufgrund der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Reisebedingungen verbindlich angeboten. Die Anmeldung erfolgt schriftlich auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular. Bei Minderjährigen ist sie von einem Personensorgeberechtigten zu unterschreiben. Mit der Übersendung einer Teilnahmebestätigung an den Anmeldenden kommt der Reisevertrag zustande. Sollte die Freizeit bereits voll belegt sein oder der Teilnahme sonstige Gründe entgegenstehen, wird der Anmeldende umgehend benachrichtigt.
2. Der Teilnahmebeitrag ist, sofern in der Ausschreibung nichts Abweichendes vermerkt ist, spätestens zwei Wochen vor Beginn der Freizeit auf das Konto des Veranstalters:
Kontoinhaber: Evang.-Luth. Dekanat Bad Tölz
Kreditinstitut: 
Sparkasse Bad Tölz-Wolfratshausen

IBAN: DE82 7005 4306 0000 1405 33

BIC: BYLADEM1WOR

einzubezahlen. Bitte geben Sie unbedingt das Reiseziel und den Namen des/der Teilnehmenden an. Barzahlungen werden nicht entgegen genommen.

3. Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den evtl. ergänzenden Angaben auf der Homepage des Veranstalters, den Angaben in der Freizeitanmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie dieser Bedingungen.Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden der Ferienfreizeit obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden. Dem Anmeldenden ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungserfordernisse) der Teilnehmenden erforderlich ist; er verpflichtet sich daher, dem Veranstalter derartige Informationen gemeinsam mit der Anmeldung mitzuteilen.
Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der Ferienfreizeit nicht beeinträchtigen oder sonst für den/die Teilnehmenden zumutbar sind. Im Falle der Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter den Anmeldenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Fahrtantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Der Anmeldende ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten; er hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

4. Der/die Teilnehmende kann sich bis zum Beginn der Ferienfreizeit durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Fahrterfordernissen genügt und seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. In diesem Fall wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von Euro 20,- berechnet.
5. Der Anmeldende kann jederzeit vor Beginn der Ferienfreizeit vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Der Veranstalter empfiehlt, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einem Personensorgeberechtigten erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung des Fahrpreises ist keine Rücktrittserklärung.Tritt der Anmeldende vom Reisevertrag zurück oder tritt der/die Teilnehmende die Ferienfreizeit nicht an, so kann der Veranstalter einen angemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung verlangen. Dieser beträgt bei einem Rücktritt:

bis 28 Tage vor Fahrtbeginn:     Euro 20,-

bis 14 Tage vor Fahrtbeginn:     60 % des Reisepreises

bis 7 Tage vor Fahrtbeginn:       70 % des Reisepreises

ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 80 % des Reisepreises 

und bei Nichtantritt zur Fahrt:    100 % des Reisepreises.

Dem Anmeldenden wie auch dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass der tatsächliche Schaden geringer oder höher ist als die pauschale Entschädigung.

6. Der Veranstalter kann bis 14 Tage vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurĂĽcktreten, wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. In diesem Fall wird der schon geleistete Teilnahmebeitrag zurĂĽckerstattet, weitere AnsprĂĽche des Anmeldenden bestehen nicht.
7. Der Veranstalter bzw. die Leitenden der Ferienfreizeit als dessen bevollmächtigte Vertreter/innen können vom Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist zurücktreten oder diesen kündigen: 
a) wenn der Anmeldende oder der/die Teilnehmende seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, insbesondere der Teilnahmebeitrag nicht fristgerecht bezahlt wird; 
b) bei einem späterem Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung der Ferienfahrt wesentlicher persönlicher Umstände des/der Teilnehmenden; 
c) wenn der/die Teilnehmende die Durchführung der Ferienfreizeit ungeachtet einer Abmahnung der Freizeitleitung so nachhaltig stört, dass der Veranstalter seine Aufsichtspflicht oder eine weitere schadensfreie Durchführung der Ferienfreizeit nicht mehr gewährleisten kann oder wenn sich der/die Teilnehmende sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Reisevertrages gerechtfertigt ist. Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des/der Teilnehmenden sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden dem Anmeldenden bzw. den Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt.In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf den vollen Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.

8. Wird die Durchführung der Ferienfreizeit infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer Umstände höherer Gewalt (z.B. Krieg, innere Unruhen, Streiks, Naturkatastrophen, hoheitliche Anordnungen etc.) wesentlich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so sind beide Seiten zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt. In diesem Fall kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Ferienfreizeit noch zu erbringenden Leistungen eine Entschädigung verlangen. Der Veranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den/die Teilnehmende zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen der Veranstalter und der Anmeldende je zur Hälfte. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Anmeldenden zur Last.
9. Der Veranstalter hat für die Teilnehmenden während der Dauer der Ferienfreizeit eine Unfallversicherung abgeschlossen. Der Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.), um die mit der Anmeldung/Teilnahme an der Ferienfreizeit verbundenen Risiken zu mindern.
10. Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige bei Auslandsreisen über geltende Pass- und Visavorschriften zu informieren, für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies der Veranstalter nicht ausdrücklich übernommen hat, der Anmeldende selbst verantwortlich.
11. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des/der Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf den dreifachen Reisepreis, soweit ein solcher Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch fehlerhafte Angaben in der Freizeitanmeldung oder infolge von Verstößen des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Freizeitleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des Teilnehmers/ der Teilnehmerin verursacht werden.Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

12. Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jeder/jede Teilnehmende verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten. Er/sie ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der Leitung der Ferienfreizeit oder dem Veranstalter mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der Leitung der Ferienfreizeit oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Die Leitung der Ferienfreizeit ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Kommt ein/eine Teilnehmende/r dieser Verpflichtung nicht nach, so stehen ihm/ihr oder dem Anmeldenden Ansprüche insoweit nicht zu. Ansprüche nach den § 651 c bis f des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Anmeldende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Ferienfreizeit gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Anmeldende die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Die vertraglichen Ansprüche des/der Teilnehmenden und des Anmeldenden verjähren nach Ablauf eines Jahres nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Ferienfreizeit.
13. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrags oder dieser Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
Stand: Februar 2023